Die Satzung des Gewer­be­verband Oberschleißheim e.V.

06. November 2014

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Unter­nehmer und Unter­nehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Handwerk sowie die Gewer­be­trei­benden, die freibe­ruflich Tätigen und inter­es­sierte Einzel­per­sonen mit Bezug zur Gemeinde Oberschleißheim schließen sich zu einem Verein zusammen.

Der Verein führt den Namen ”Gewer­be­verband Oberschleißheim e.V.” und hat seinen Sitz in Oberschleißheim. Er soll in das Vereins­re­gister einge­tragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalen­derjahr.

§2 Mitglied­schaft

Ordent­liches Mitglied kann jede natür­liche oder juristische Person werden mit Wohn- bzw. Firmensitz in Oberschleißheim oder einer beson­deren Verbindung zu Oberschleißheim.

Fördernde Mitglieder können natür­liche oder juristische Personen sowie Körper­schaften des Öffent­lichen Rechts (Öffent­liche Einrich­tungen, Gemeinden, u.a.) werden, die die Zwecke des Vereins durch Geld oder Sachlei­stungen fördern.

Die Ehren­mit­glied­schaft kann durch den Vorstand an verdiente natür­liche oder juristische Personen verliehen werden.

Die Mitglied­schaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod/Erlöschen.

§3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein erstrebt die Zusam­men­arbeit der Unter­nehmer und Unter­nehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Handwerk sowie der Gewer­be­trei­benden, der freibe­ruflich Tätigen und der inter­es­sierten Einzel­per­sonen mit Bezug zur Gemeinde Oberschleißheim.

Er hat die Aufgabe:

  1. die Zusam­men­arbeit und Vernetzung der Vereins­mit­glieder zu fördern
  2. die wirtschaft­lichen Belange der Unter­nehmer und Unter­nehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Handwerk sowie der Gewer­be­trei­benden und der freibe­ruflich Tätigen mit Bezug zur Gemeinde Oberschleißheim zu wahren und zu fördern
  3. die lokalen struk­tu­rellen und wirtschaft­lichen Probleme zu erfor­schen und geeignete Lösungen anzustreben mit dem Ziel, die Wirtschafts­kraft in Oberschleißheim zu stärken und zu fördern
  4. mit der Gemein­de­ver­waltung Kontakt zu halten, um die Anliegen der Unter­nehmer und Unter­nehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Handwerk sowie der Gewer­be­trei­benden und der freibe­ruflich Tätigen mit Bezug zur Gemeinde  Oberschleißheim zu kommu­nalen Fragen recht­zeitig vortragen und vertreten zu können und die Mitglieder über Fragen der Gemein­de­ver­waltung aufzu­klären
  5. gemeinsame Werbe­stra­tegien zu entwickeln, durch Werbe­ak­tionen Konsu­menten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen und für die Gemeinde Oberschleißheim als Wirtschafts­standort zu werben.
  6. Veran­stal­tungen durch­zu­führen und zu unter­stützen, die geeignet sind, das Image der Gemeinde und der Wirtschaft in Oberschleißheim zu fördern
  7. durch Vortrags­ver­an­stal­tungen den Mitgliedern eine beruf­liche und allge­meine Weiter­bildung zu ermög­lichen.

§4 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitglie­der­ver­sammlung

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des 8 26 BGB, nachfolgend Haupt­vor­stand genannt, besteht aus dem
    – Vorsit­zenden
    – 2. Vorsit­zenden
    – Schatz­meister
  1. Erwei­terter Vorstand
    Zusätzlich können in den Vorstand ein Schrift­führer und bis zu 10 Beiräte mit vollem Stimm­recht gewählt werden.
  2. Zur Unter­stützung der Vereins­arbeit kann der Vorstand Fachaus­schüsse mit beratender Funktion bilden. In diese Ausschüsse können fachlich geeignete Personen zur Erledigung spezi­eller Aufgaben berufen werden. Die Vorsit­zenden dieser Ausschüsse können an der Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Ausschüsse haben die Aufgabe, innerhalb ihres Fachbe­reiches die Planungs- und Organi­sa­ti­ons­kon­zeption mit einer Finan­zie­rungs- bzw. Kosten­über­sicht in Form eines Vorschlages zu erarbeiten.
Der jeweilige Ausschuss­vor­sit­zende legt den erarbei­teten Vorschlag dem Vorstand zur Entscheidung vor. Die Ausschüsse werden von den jewei­ligen Ausschuss­vor­sit­zenden einbe­rufen und geleitet. Über das Ergebnis der Beratung ist ein Protokoll zu fertigen, das in der Vorstands­sitzung vorzu­legen und dem Schrift­führer zu übergeben ist. Die in den Ausschüssen erarbei­teten Konzepte dienen der Anwendung der Verbands­zwecke und sind dessen Eigentum.

§6 Vertretung des Vereins

Der Vorsit­zende, der stell­ver­tre­tende Vorsit­zende und der Schatz­meister vertreten den Verein nach außen, wobei jeder den Verein einzeln vertritt.

Im Innen­ver­hältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsit­zende von der Vertre­tungs­be­fugnis nur dann Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsit­zende verhindert ist und der Schatz­meister von seiner Vertre­tungs­be­fugnis nur dann Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsit­zende und auch der 2. Vorsit­zende verhindert sind. 

§7 Beschluss­fassung des Vorstandes

Der Vorstand, bestehend aus Haupt­vor­stand und erwei­tertem Vorstand, ist bei Anwesenheit von minde­stens der Hälfte der Mitglieder des Haupt­vor­stands beschluss­fähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen­mehrheit. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch ohne Abhaltung einer Sitzung (schriftlich, telefo­nisch oder per Mail) eingeholt werden. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit­zenden.

§8 Haftungs­be­schränkung

Der Vorstand ist berechtigt, in Erfüllung seiner satzungs­ge­mäßen Aufgaben, Rechts­ge­schäfte auf Rechnung des Vereins maximal bis zur Höhe des Geldver­mögens des Vereins zu tätigen.

§9 Mitglie­der­ver­sammlung

Die Mitglie­der­ver­sammlung wählt die einzelnen Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren. Scheiden Mitglieder des Haupt­vor­stands während dieser Zeit aus, sind bei der nächsten Mitglie­der­ver­sammlung für die frei werdenden Posten Nachwahlen durch­zu­führen. Darüber hinaus kontrol­liert die Mitglie­der­ver­sammlung das gesamte Vereins­ge­schehen.

Jährlich findet minde­stens eine ordent­liche Mitglie­der­ver­sammlung (Jahres­haupt­ver­sammlung) statt, die vom Haupt­vor­stand schriftlich, per Briefpost, minde­stens 14 Tage vorher einzu­be­rufen ist. Sie nimmt die Berichte über Geschäfts- und Kassen­führung entgegen, erteilt dem Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr Entla­stung und nimmt nach Ablauf dessen Amtszeit die Neuwahl des Vorstandes vor.

Weitere Mitglie­der­ver­samm­lungen sind je nach Erfor­dernis vom Haupt­vor­stand einzu­be­rufen.

Die Einbe­rufung einer Mitglie­der­ver­sammlung hat jeweils mit der Angabe der Tages­ordnung minde­stens 14 Tage vorher, schriftlich per eMail oder Briefpost, zu erfolgen.

Wenn minde­stens 10% aller Mitglieder unter Angabe der Beratungs­punkte eine Mitglie­der­ver­sammlung verlangen, ist der Haupt­vor­stand verpflichtet, eine solche innerhalb von 30 Tagen anzusetzen.

Anträge an die Mitglie­der­ver­sammlung müssen minde­stens 5 Tage vorher schriftlich (Post oder Mail) beim Vorstand einge­reicht werden. Über die Zulassung von Spontan­an­trägen während der Mitglie­der­ver­sammlung entscheidet die Versammlung.

Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­nenen Mitglieder ist jede ordnungs­gemäß einbe­rufene Mitglie­der­ver­sammlung beschluss­fähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgege­benen Stimmen gefasst. Bei Stimmen­gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, wobei Stimm­ent­hal­tungen als ungültige Stimmen gelten und nicht gezählt werden.

Zur Abstimmung in der Mitglie­der­ver­sammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Juristische Personen (z.B. Unter­nehmen) werden durch eine benannte natür­liche Person mit einer Stimme vertreten. Stimm­über­tra­gungen an andere natür­liche Personen sind gültig, wenn sie schriftlich zu Beginn der Versammlung dem Versamm­lungs­leiter vorliegen. Jeder Stimm­be­rech­tigte kann dabei maximal 3 Stimm­über­tra­gungen vertreten. 

Die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung werden in einem Sitzungs­pro­tokoll festgelegt, welches immer vom Vorsit­zenden oder seinem Vertreter, sowie dem Proto­koll­führer zu unter­schreiben ist.

§10 Rechnungs­prüfer

In der Mitglie­der­ver­sammlung ist zusammen mit der Wahl des Vorstands ein Rechnungs­prüfer zu wählen, der eine Prüfung der Kassen­an­ge­le­gen­heiten des Vereins jährlich vornimmt und der 
Mitglie­der­ver­sammlung über das Prüfungs­er­gebnis berichtet.

§11 Aufnahme, Austritt, Ausschluss und Strei­chung von Mitgliedern

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Haupt­vor­stand, nach Erhalt einer schrift­lichen Willens­er­klärung (Aufnah­me­antrag) des Bewerbers.

Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. trotz schrift­licher Abmahnung dem Verein durch Verletzung seiner satzungs­mä­ßigen Verpflich­tungen gravie­rende Nachteile bereitet,
  2. das Ansehen des Vereins in der Öffent­lichkeit in bedeut­samer Weise schädigt,
  3. die Vereins­satzung und/oder die Anord­nungen der Vereins­organe missachtet, und dem Verein hierdurch ein materi­eller oder immate­ri­eller Schaden entsteht.

Eine Strei­chung aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied

  1. mit dem Mitglieds­bei­trags um mehr als 3 Monate im Zahlungs­verzug ist
  2. gestorben oder das Unter­nehmen bzw. die Organi­sation aufgelöst ist.

Über Ausschluss oder Strei­chung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgege­benen Stimmen in geheimer Abstimmung.

Ausge­schiedene oder ausge­schlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein oder dessen Vermögen.

§12 Mitglieds­bei­träge

Zur Erfüllung der Vereins­auf­gaben werden Mitglieds­bei­träge erhoben, deren Höhe und Struktur jeweils durch die Mitglie­der­ver­sammlung festge­setzt wird. 

§13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, den Schutz des Vereines und den Rat seiner Organe, in den zum Aufga­ben­be­reich des Vereins gehörenden Fragen in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung, sowie getroffene Anwei­sungen oder Richt­linien zu beachten.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einbe­ru­fenen Mitglie­der­ver­sammlung mit % Stimmen­mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall wird das Vereins­ver­mögen einer zu beschlie­ßenden sozialen Einrichtung am Ort übertragen.

§15 Sonstiges, Salva­to­rische Klausel

Diese Satzung wurde auf der Mitglie­der­ver­sammlung am 06.11.2014 beschlossen.

Sollten aufgrund einer geänderten Rechts­auf­fassung einzelne Bestim­mungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Satzung in ihren übrigen Teilen unver­ändert gültig. Eventuell einzelne unwirksame Bestim­mungen sind durch solche zu ersetzen, die dem willent­lichen Zweck der Unwirk­samen am nächsten kommen.